0327/12 - Bürgerfragestunde

Ratsfraktion DIE LINKE Hamm
Antrage

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

 

hiermit beantragt die Fraktion DIE LINKE eine Änderung, bzw. Erweiterung der Geschäftsordnung für

den Rat.

Der Rat der Stadt Hamm beauftragt die Verwaltung eine Regelung analog zu § 11 der Geschäftsordnung

des Rates der Stadt Aachen (im Anhang beigefügt) zu erarbeiten und in die Geschäftsordnung des Rates

der Stadt Hamm einzubringen.

Vorbehaltlich der endgültigen Formulierung des neuen Paragraphen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hamm stimmt der Rat der Einführung einer Bürgerfragestunde vor jeder Ratssitzung zu.

 

Begründung:

 

Wir möchten den Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hamm mehr aktive Möglichkeiten bieten, dich in die Belange der Stadt  und des Rates einzubringen.

Die Geschäftsordnung der Stadt Aachen, hier § 11, umgearbeitet auf die Stadt Hamm, halten wir für sinnvoll und gut.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

                                                                       FdR

 

 

Alisan Sengül                                                            Dagmar Herbert

-Fraktionsvorsitzender-                                 -Fraktionsgeschäftsführerin-

 

 

 

§  11

Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1) Grundsätzlich findet in Ratssitzungen als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner statt. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister unterrichtet die Einwohner und Einwohnerinnen durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung über den Termin der Fragestunde.

 

(2) Ratsmitglieder sind von der Fragestunde ausgeschlossen, sofern sie in der die Frage betreffenden Angelegenheit nicht persönlich betroffen sind. Gleiches gilt Ausschussmitglieder und sachkundige Bürgerinnen und Bürger, wenn es ihnen auf Grund ihrer Funktion  zuzumuten ist, zunächst eine Klärung der Frage im Ausschuss herbeizuführen.

 

(3) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann zu einem Thema nur je eine eigene Frage stellen. Fragen können an die Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister, ein Ratsmitglied oder eine Fraktion gerichtet werden. Zulässig sind nur Fragen, die den Aufgabenbereich der Stadt Aachen zum Gegenstand haben und keine Beurteilung oder Bewertung enthalten. Die Fragen sollen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.

 

(4) In der Fragestunde mündlich gestellte Fragen können unmittelbar mündlich oder müssen ansonsten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich beantwortet werden. Eine Aussprache  findet nicht statt.

 

(5) Schriftlich gestellte Fragen, sind der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister spätestens 14 Kalendertage vor der Fragestunde mitzuteilen. Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen. Schriftlich gestellte Fragen werden nur dann mündlich beantwortet, wenn die oder der Fragestellende anwesend ist.

 

(6) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister leitet die Frage, unverzüglich der Person, der Gruppe oder der Fraktion zu, an die sie gerichtet ist. Es sind Fragen zurückzuweisen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fallen oder deren Beantwortung gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige private Interessen verletzen würde; es sind ebenso solche Fragen zurückzuweisen, die offensichtlich unverständlich oder nach Inhalt oder Form beleidigend sind.

 

(7) In der Sitzung ruft die oder der Vorsitzende die schriftlichen Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs nach Abs. 5 auf.

 

(8) Die Antworten werden von der Person gegeben, an die die Frage gerichtet ist. Eine Nachfrage ist erlaubt. Für die Fraktionen spricht die oder der Fraktionsvorsitzende oder ein beauftragtes Fraktionsmitglied. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen der oder dem fachlich zuständigen Beigeordneten übertragen. Eine Diskussion über die gestellten und ggf. zurückgewiesenen Fragen und die erteilten Antworten ist unzulässig.

 

(9) Fragestunden betragen bis zu 60 Minuten. Fragen, die in dieser Zeit oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden können, werden im Einvernehmen mit der Fragestellerin bzw. dem Fragensteller schriftlich oder in der folgenden Ratssitzung beantwortet.