1150/20 Erstausstattung SGB II

Anfrage an den ASGI
Antrag aus dem Ausschuss

Sehr geehrter Herr Burkert,

in Gesprächen mit SGB II Leistungsberechtigten wurde wiederholt Unverständnis darüber geäußert, dass das kommunale Jobcenter bei der Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II  (Erstausstattung für Wohnungen) die Betroffenen zum Bezug der Gegenstände von lediglich zwei Anbietern (Poco Bergkamen und Saturn Hamm) verpflichtet, per Gutschein. Die eigenverantwortliche Beschaffung über alternative Anbieter oder über den Gebrauchtmöbelmarkt sei nicht möglich. Daher bitte ich zur nächsten Ausschusssitzung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist es richtig, dass die o.g. Leistungen ausschließlich als Sachleistung in der oben beschriebenen Form erbracht werden?
  2. Wenn ja:
    1. Kann im Einzelfall von dieser Verfahrensweise abgewichen werden? Welche Bedingungen sind dafür zu erfüllen?
    2. Seit wann besteht die Vereinbarung mit den genannten Unternehmen und welche Kriterien wurden dabei zugrunde gelegt?
    3. Gilt dieses Regelung ausschließlich für das KJC Hamm oder ist dies eine bundesweite Vorgehensweise?
    4. Geht das KJC davon aus, dass durch eine derartige Vorgehensweise die Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Menschen gefördert wird?
  3. Wenn nein:
    1. Wie werden Leistungsberechtigte über die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Beschaffung aufgeklärt?

 

Mit freundlichen Grüßen