0454/13 - Wunsch- und Wahlrecht im SGB VIII
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im SGB VIII § 5 ist das Wunsch- und Wahlrecht von Minderjährigen auch im Hinblick auf die stationären Einrichtungen rechtlich geregelt:
"(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen."
Dementsprechend möge der Rat der Stadt beschließen:
Geltendes Recht – im diesen Fall das SGB VIII – kann durch Dienstanweisungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Minderjährige – oder deren rechtliche Vertreter – dürfen grundsätzlich und uneingeschränkt von ihrem Wunsch – und Wahlrecht Gebrauch machen.
Das Dogma ambulant vor stationär kann nicht Inhalt der Hilfeplangespräche sein. Die Entscheidung über Hilfen muß immer individuell erfolgen und dem Wohl der Minderjährigen dienlich sein. Das gilt auch für den Fall der vorherigen Inobhutnahme.
Nicht die wirtschaftliche Jugendhilfe ist Entscheidungsträger, sondern die am HPG Beteiligten.
Pädagogisch / therapeutische Unterbringungsnotwendigkeiten dürfen durch vorsätzliche Zeitverzögerungen nicht unterlaufen werden.
Begründung: mündlich
Mit freundlichen Grüßen
FdR
Alisan Sengül Dagmar Herbert
-Fraktionsvorsitzender- -Fraktionsgeschäftsführerin-